D-4974/2021 - 2022-12-19 - Asyl - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2021 (2024)

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4974/2021

Urteil vom 19. Dezember 2022

Richterin Chiara Piras (Vorsitz),

Richterin Déborah D'Aveni,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. November 2021 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
A._______(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 24. November 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein schriftliches Asylgesuch ein. Weil die Beschwerdeführerin sich in der Folge bei der Schweizerischen Botschaft nicht mehr gemeldet hatte und sie die Botschaft an der angegebenen Adresse nicht erreichen konnte, schrieb das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 27. April 2012 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden intern ab.

B.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Antrag auf ein humanitäres Visum ein, welches ihr vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 30. Oktober 2017 verweigert wurde. Das SEM wies am 20. Dezember 2017 eine dagegen eingereichte Einsprache ab und das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2018 mit Urteil F-2948/2018 vom 7. August 2018 infolge fehlender Beschwerdeverbesserung nicht ein.

II.

C.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2018 ihr Heimatland und reiste nach einem knapp dreijährigen Aufenthalt in (...) am 23. Mai 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch stellte.

D.

Am 8. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

E.
Mit Eingaben vom 15. Juni 2021 und 28. Juni 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt sowie einen medizinischen Bericht vom 16. Juni 2021 zu den Akten. Ein weiteres medizinisches Dokument vom 29. Juni 2021 wurde am 7. Juli 2021 eingereicht.

F.
Am 12. Juli 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung erneut das medizinische Gutachten vom 7. Juli 2021 zu den Akten.

G.

G.a Am 19. August 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

G.b Zu ihrer Biographie führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in C._______ geboren und ledig. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe sieben Geschwister, welche alle in der Türkei lebten. Nach ihrem Maturaabschluss in der Stadt D._______ sei sie zuerst zu ihrer Schwester nach Izmir gezogen. Anschliessend habe sie ein Studium an einer höheren Berufsschule in (...) und in (...)wissenschaft absolviert und später als (...), in der Textilbranche und bei der Eisenbahn gearbeitet. Als man ihr im März 2008 gekündigt habe, sei sie nach E._______ gezogen, wo sie registriert gewesen sei. Danach habe sie in der Dorfverwaltung als (...) und zuletzt in F._______ in einer (...) gearbeitet.

G.c Zu ihren Asylgründen legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie sei von familiärer Seite und durch die türkische Regierung unterdrückt worden. Als sie bei ihrem älteren Bruder und dessen Ehefrau gelebt habe, sei es zuerst zu Problemen mit der Ehefrau gekommen. Später habe es auch verschiedene Streitigkeiten mit dem Bruder gegeben und es sei zu körperlicher Gewalt gegen sie gekommen. Diese Auseinandersetzungen hätten vier bis fünf Mal auf einem Polizeiposten geendet. Im Jahr 2016 habe sie eine Anzeige erstattet. Als sie 2015 in F._______ gelebt habe, sei sie einmal während zwanzig Tagen in eine psychiatrische Anstalt zwangseingewiesen worden. 2016 sei sie ein weiteres Mal, für zwei Nächte, in D._______ in einer psychiatrischen Anstalt gewesen. Ferner sei sie durch einzelne Familienangehörige unter Druck gesetzt worden, zu heiraten.

Im Jahr 2000, nach einer Rede über Frauenrechte, sei sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Im selben Jahr sei es zu einer mündlichen Auseinandersetzung mit einem Polizisten gekommen. Ferner habe sie an einigen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 2008 sei ihr die Anstellung bei der Eisenbahn aus politischen Gründen, wegen ihrer Ethnie als Kurdin sowie wegen Falschinformationen bereits nach eineinhalb Monaten gekündigt worden. Sie habe sich dagegen gewehrt und sei in einen Hungerstreik getreten. Zudem sei in Zeitungen negativ über sie geschrieben worden. Infolge der Kündigung habe sie Anzeige erstattet und schliesslich ein Gerichtsurteil erwirkt. Später habe sie angefangen, von ihr verfasste Artikel auf Facebook zu stellen. Nachdem ihr Profil gesperrt worden sei, habe sie ein neues eröffnet. Zwei Nächte habe sie in einer Zelle verbracht, und ein paar Mal sei sie vor ein Gericht geladen worden. 2016 sei sie von Freunden (...) der Bari ve Demokrasi Partisi(Demokratische Regionalpartei [DBP]) (...) worden, wo sie als (...) einige wenige Aufgaben erfüllt habe. Mitglied der Partei sei sie jedoch nie gewesen. Insgesamt sei es zu sieben Strafverfahren gegen sie gekommen, wobei das letzte Verfahren wegen politischer Aktivitäten auf sozialen Medien nach ihrer Ausreise aus der Türkei 2018 eingeleitet worden sei. Zudem sei sie in ihrem Alltag aufgrund ihrer Ethnie als Kurdin immer wieder schikaniert worden.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Ihrem Gesuch lagen folgende Beweismittel (BM) in Kopie bei:

- Diverse Fotos zur Wahl der Co-Vorsitzenden der Partei HDP-DBP (BM 1);

- Beschwerdebrief eines Fahrgastes (BM 2);

- Berichte des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2008 und vom 25. Februar 2008 (BM 3);

- Schreiben der Polizeidirektion G._______ vom 9. August 2012 (BM 4);

- Brief der BDP-Abgeordneten von D._______ an den Arbeits- und Sozialminister betreffend Kündigung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2012 (BM 5);

- Presseartikel zum zehntägigen Hungerstreik der Beschwerdeführerin (BM 6);

- Beschluss vom 5. November 2013 (BM 7);

- Urteil zur Einweisung in die Psychiatrie vom 18. April 2016 (BM 8);

- Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) zum Urteil vom 18. April 2016 (BM 9);

- Anklageschrift vom 8. Februar 2021 (BM 10);

- Urteil/Unzuständigkeitserklärung vom 15. Februar 2021 (BM 11);

- Mitteilung des 2. Gerichts für schwere Strafen an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 1. März 2021 (BM 12);

- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ an das 3. Gericht für schwere Strafen I._______ (BM 13);

- Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2021 (BM 14);

- Aktueller UYAP-Auszug (BM 15);

- Türkischer Reisepass im Original;

- Identitätskarte (Nüfüs) im Original.

H.

H.a Mit Entscheid vom 20. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am selben Tag dem Kanton J._______ zugewiesen.

H.b Am 23. August 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

I.
Mit Schreiben des SEM vom 8. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, verschiedene Dokumente einzureichen und die ihr im Schreiben gestellten Fragen zu beantworten.

J.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel ein.

K.
Am 4. Oktober 2021 zeigte die Rechtsvertretung der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat an.

L.
Mit Schreiben des SEM vom 12. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere, in Aussicht gestellte Dokumente, einzureichen.

M.
Am 21. Oktober 2021 legte die Beschwerdeführerin einen UYAP-Auszug aus der offiziellen Online-Plattform E-Devlet und einen vom 24. März 2021 datierten Haftbefehl inklusive einem Begleitschreiben zu den Akten.

N.
Mit Verfügung vom 2. November 2021 (eröffnet am 5. November 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch ihr Asylgesuch ab und nahm sie vorläufig als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf. Gleichzeitig wurde der Kanton J._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.

O.

O.a Mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid eigenständig beim SEM an und beantragte die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Beiordnung eines Rechtsvertreters.

O.b Mit Schreiben vom 12. November 2021 leitete die Vorinstanz die eingereichte Beschwerde vom 9. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

O.c Am 16. November 2021 legte die (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat nieder.

O.d Mit Eingabe vom 17. November 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdeschrift und ein vom 10. September 2021 datiertes, in türkischer Sprache verfasstes Dokument beim SEM ein, welches diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.

P.
Die Beschwerdeführerin reichte - handelnd durch ihre neue Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 23. November 2021 (Datum Poststempel) eine ergänzende Beschwerde ein und beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 2. November 2021 seien aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter beantragte sie, dass dem mandatierten Rechtsvertreter die Akten des vorliegenden Verfahrens zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom 1. November 2021 beigelegt.

Q.
Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. Semsettin Bastimar wurde als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt.

R.
Am 2. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Eingabe sowie Auszüge des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin ein.

S.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Diese nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Stellung.

T.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Scheiben sowie bereits eingereichte Unterlagen in Kopie ein.

U.
Der Rechtsvertreter replizierte am 12. Januar 2022 und legte eine Kostennote sowie eine in einer nicht amtlichen Sprache verfasste Nachricht mit dem Titel «Switzerland Federal Appeal Court» bei.

V.
Mit Eingabe vom 18. März 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2022 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
aBegründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
bFeststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
cAbweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
ades Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
bdes Bundesrates betreffend:
b1die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bisdie Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
cdes Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbisdes Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquaterdes Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquiesder Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cterder Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dder Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
eder Anstalten und Betriebe des Bundes;
fder eidgenössischen Kommissionen;
gder Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
hder Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
ikantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
aVerfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
bVerfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
cVerfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d...
eVerfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4den Entsorgungsnachweis;
fVerfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
gVerfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
hVerfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
iVerfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
jVerfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
aVerfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
bVerfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
aEntscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
bEntscheide über die ordentliche Einbürgerung;
cEntscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1die Einreise,
c2Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3die vorläufige Aufnahme,
c4die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
dEntscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
eEntscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
fEntscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbisEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
gEntscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
hEntscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
iEntscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
jEntscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
kEntscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
lEntscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
mEntscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
nEntscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3Freigaben;
oEntscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
pEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
qEntscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1die Aufnahme in die Warteliste,
q2die Zuteilung von Organen;
rEntscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
sEntscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1...
s2die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
tEntscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
uEntscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
vEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
wEntscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
xEntscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
yEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
zEntscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
aEntscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
bEntscheide über die ordentliche Einbürgerung;
cEntscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1die Einreise,
c2Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3die vorläufige Aufnahme,
c4die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
dEntscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
eEntscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
fEntscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbisEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
gEntscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
hEntscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
iEntscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
jEntscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
kEntscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
lEntscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
mEntscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
nEntscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3Freigaben;
oEntscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
pEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
qEntscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1die Aufnahme in die Warteliste,
q2die Zuteilung von Organen;
rEntscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
sEntscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1...
s2die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
tEntscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
uEntscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
vEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
wEntscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
xEntscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
yEntscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
zEntscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

VGG und Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.

und Art. 108 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
avor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
bdurch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
cein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
aVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
bunrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c...
2Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 2. November 2021 als Flüchtling vorläufig aufgenommen, ihr Asylgesuch lehnte die Vorinstanz ab (Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

AsylG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass nach ihrer Ausreise aufgrund ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien (Facebook-Beitrag, den sie nach ihrer Ausreise geteilt habe) ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen sie eingeleitet worden sei und sie deswegen im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte (subjektive Nachfluchtgründe).

Strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten, ihr Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

5.

5.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid hinsichtlich der familiären Probleme der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Anwendung von Gewalt auch in der Türkei eine strafbare Handlung darstelle und demensprechend die Möglichkeit bestehe, bei den heimatlichen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. Auch wenn sie ausgeführt habe, dass ihre eingereichte Anzeige gegen ihren Bruder erfolglos verlaufen sei, sei die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates dennoch vorhanden. Es wäre ihr möglich gewesen, sich an eine andere Instanz zu wenden. Zudem stehe sie mit der Schwester und einem anderen Bruder in freundschaftlichem Kontakt, weshalb die Möglichkeit bestehe, zu diesen zu ziehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich ihres zwanzigtägigen und des zweitägigen Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik 2015 und 2016 sowie ihrer Befürchtung einer erneuten Zwangseinweisung sei nicht davon auszugehen, dass die Einweisungen aufgrund der in Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfassten Gründen erfolgt seien. Zudem bestehe gemäss dem türkischen Strafgesetz die Möglichkeit, gegen zwangsweise Einweisungen in psychiatrische Anstalten den Rechtsweg zu beschreiten.

Bezüglich ihrer Tätigkeiten für die DBP sei zu erwähnen, dass sie weder Mitglied noch in einer exponierten Stellung für diese tätig gewesen sei, sondern lediglich Unterstützungsarbeiten geleistet habe. Neben ihren Reden für die Frauenrechte und der Teilnahme an einigen Kundgebungen habe sie keine anderen politischen Aktivitäten geltend gemacht. Ferner würden die verschiedenen, teilweise körperlichen Schikanen durch die Behörden mehrere Jahre zurückliegen und stellten keine genügende Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar. Insgesamt habe sie kein Ereignis darlegen können, welches kausal für ihre Ausreise gewesen sei und die erforderliche Intensität aufweisen würde. Sodann würden die gegen sie eingeleiteten Strafverfahren mit ihrer Kündigung im Jahr 2008 zusammenhängen. Lediglich ein einziges Verfahren, welches nach ihrer Ausreise eröffnet worden sei, stehe im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten in den sozialen Medien. Zudem habe sie angegeben, der ausschlaggebende Ausreisegrund sei das Fehlen eines geregelten Lebens bei ihrer Schwester sowie der Druck, eine Ehe einzugehen, gewesen. Auch die Tatsache, dass vor ihrer Ausreise keine politischen Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien und sie legal aus der Türkei habe ausreisen können, würden gegen eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Verfolgung durch die türkischen Behörden sprechen. Ferner fehle es den von ihr geltend gemachten Nachteilen und Diskriminierungen als Frau in der Türkei an Intensität und Asylrelevanz. Die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bezüglich Gewalt gegenüber Frauen sei grundsätzlich vorhanden. Schliesslich handle es sich bei den von ihr erlebten Schikanen und Benachteiligungen gegenüber Personen kurdischer Ethnie nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Diese Einschätzung gelte auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 mit der einhergehenden verschlechterten Menschenrechtslage.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, sie werde in ihrem Heimatland politisch verfolgt und es sei ein aktuelles Strafverfahren vor dem 3. Strafgericht gegen sie eröffnet worden. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das in der Türkei gegen sie eröffnete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation einem nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland geteilten Facebook-Beitrag zugrunde liege und ihr deshalb im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nicht Asyl gewährt werden könne. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass sie mehrmals während der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie bereits nach ihrer Entlassung bei der Eisenbahn mit dem Schreiben von Beiträgen auf Facebook begonnen habe und deswegen mehrmals zum Polizeiposten gebracht sowie dort bedroht worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Aussage, nach ihrer Ausreise aus der Türkei nicht mehr aktiv auf Facebook gewesen zu sein, unbeachtet gelassen. Sodann sei auf die anderen, ihr vom Staatsanwalt vorgeworfenen Straftatbestände nicht eingegangen worden. Aus der Anklageschrift vom 8. Februar 2021 des zuständigen türkischen Staatsanwalts gehe hervor, dass die voraussichtliche Straftat aufgrund eines am 12. September 2018 geteilten Beitrags auf Facebook begangen worden sei. Obwohl dieses Facebook-Profil immer noch aktiv sei, teile sie seither dort keine politisch motivierten Beiträge mehr. Anhand anderer Beiträge gehe der Staatsanwalt davon aus, dass sie zudem den Straftatbestand von Art. 301 des türkischen Strafgesetzes erfülle und sie sich der Beleidigung der türkischen Nation schuldig gemacht habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sie die ihr vorgeworfenen Beiträge zwar geteilt habe, diese seien jedoch auf einem anderen Facebook-Profil zu finden, zu welchem sie keinen Zugriff mehr habe, weil sie die dazu notwendigen Zugangsdaten nicht mehr besitze. Ausserdem seien diese Beiträge, welche zum Strafverfahren geführt hätten, bereits entstanden, als sie sich noch in der Türkei aufgehalten habe. Ihre Vorbringen seien während der Anhörung durch den Dolmetscher und die Rechtsvertretung missverstanden und ein eingereichtes Dokument (datiert vom 10. September 2021) sei nicht berücksichtigt worden.

Des Weiteren hätten auch die Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie, welche unter anderem zu einer Kündigung geführt hätten, die beiden willkürlichen Einweisungen in psychiatrische Anstalten und die wiederholten kurzzeitigen Festnahmen, Drohungen und Schikanen, welche teilweise durch ihre oppositionelle Haltung verbunden mit ihrer Rolle bei der DBP entstanden seien, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht. Diese Umstände, wie auch die Tatsache, dass sie als alleinstehende, nicht verheiratete Frau verschiedenen sozialen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, seien objektiv geeignet, dass sie bereits vor ihrer Ausreise 2018 ernsthaften Nachteile und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei.

5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass im angefochtenen Entscheid die während des Asylverfahrens eingereichten Gerichtsdokumente (das Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2021, das Urteil vom 15. Februar 2021 und die Anklageschrift vom 8. Februar 2021) sehr wohl berücksichtigt worden seien. Obwohl es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin dargelegt habe, bereits 2011 wegen ihren Facebook-Beiträgen polizeilich verwarnt worden zu sein und zwei Tage in einer Zelle verbracht zu haben, handle es sich dabei nicht um ernsthafte sowie genügend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch habe sie nach diesem Vorfall noch einige Jahre in ihrem Heimatstaat leben können. Erst das eingeleitete Strafverfahren aufgrund der am 12. September 2018 auf Facebook geteilten Beiträge hätte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst. Gemäss den eingereichten Gerichtsunterlagen werde der ausschlaggebende Beitrag vom 12. September 2018 als das ihr vorgeworfene Deliktsdatum erachtet. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich ihre Verfolgung erst nach ihrer Ausreise (am 13. Juli 2018) ereignet habe. Zudem sei sie legal ausgereist, ein Umstand, welcher zusätzlich dagegenspreche, dass bereits vor ihrer Ausreise gegen sie ermittelt worden sei. Auch habe sie nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die in der Anklageschrift erwähnten Beiträge respektive die Daten falsch seien und sie diese bereits vor ihrer Ausreise veröffentlicht habe. Die Erklärung, dass sie die betreffenden Beiträge von einem anderen Facebook-Konto aus getätigt habe, die Zugangsdaten zu diesem jedoch nicht mehr wisse, könne nicht gefolgt werden, zumal der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass noch ein anderes, auf sie lautendes Konto bestehe. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, über Freunde oder über ihr anderes, noch aktives Konto die relevanten Beiträge aufzurufen und einzureichen. Sodann würden auch die eingereichten Beiträge nicht belegen, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine weiteren Beiträge mehr veröffentlicht habe. Einzig das Titelbild mit der Aufschrift «(...)», sei im Mai 2018 geteilt worden, dieses Titelbild sei gemäss der Anklageschrift lediglich zur Identifizierung und Zuordnung ihres Profils benutzt worden, sei jedoch nicht Teil des Strafverfahrens. Ferner würden auch das Einreichen der erneuten, vollständigen Übersetzung der Anklageschrift sowie der handschriftlichen Eingaben keine Hinweise auf relevante Beiträge oder eingeleitete Ermittlungen vor ihrer Ausreise liefern.

Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen in der Türkei und dem damit verbundenen Druck, sei - so die Vorinstanz - vollumfänglich auf die Verfügung vom 2. November 2021 zu verweisen.

5.4 In der Replik wurde vorgebracht, die Vorinstanz streite nicht ab, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aktiv auf Facebook gewesen sei. Hingegen sei unberücksichtigt geblieben, dass sich Repressionen gegen Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien erst im Februar 2014 nach einer Gesetzesänderung und seit dem Putschversuch im Juli 2016 stark erhöht hätten. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien unter anderem Strafverfolgungen für Inhalte in sozialen Medien möglich, welche eine aus dem Ausland zurückkehrende Person vor vielen Jahren geteilt habe, wobei die Vorgehensweise der türkischen Behörden willkürlich sei. Dementsprechend könne nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift behauptet werden, dass die Anschuldigungen gegen sie nur auf Beiträgen nach ihrer Flucht aus der Türkei basierten. Obwohl sie nach wie vor nicht auf die Daten ihres alten Facebook-Profils - auch nicht über Freunde oder Bekannte - zugreifen könne, sei auch von der Vorinstanz unbestritten geblieben, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aktiv auf Facebook und deswegen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich würde sich auch aus der Verweigerung ihres Antrags auf ein humanitäres Visum ergeben, dass sie in der Türkei verfolgt worden sei und der damit zusammenhängende psychische Druck ihr in ihrer Heimat ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe.

6.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Kurdin im Jahr 2008 entlassen worden zu sein. Aus den Akten geht nachweislich hervor, dass sie 2008 entlassen worden war, wobei nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass diese Kündigung in Zusammenhang mit ihrer kurdischen Ethnie gestanden haben könnte (vgl. SEM-Akte A36/23 F8 [S. 7], F91-106). Hingegen ist ihren weiteren Schilderungen nicht zu entnehmen, dass sie bei ihren nachfolgenden Anstellungen diskriminiert worden war oder diese Anstellungen aus diskriminierenden Gründen verloren hätte. Demzufolge konnte die Kündigung im Jahr 2008, auch wenn sie diskriminierend motiviert gewesen sein mochte, nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sein, zumal sie sich danach noch rund vierzehn Jahre in der Türkei aufhielt und weitere Arbeitstätigkeiten aufnehmen konnte (vgl. SEM-Akte A36/23, F29-31, F34-37).

6.1.2 Die geltend gemachten, und nicht grundsätzlich angezweifelten, Beschimpfungen, die mündliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten im Jahr 2000, die einmalige Nichtrückerstattung ihres Wechselgeldes in einem Geschäft, aber auch die zweimalige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, vermögen sowohl einzeln als auch zusammen betrachtet die Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ebenso wenig zu erfüllen, wie ihre lediglich sehr vage gehaltenen Aussagen, regelmässig geschlagen und gefoltert worden zu sein, zumal sie zu den letzteren Vorbringen weder die Verursacher noch den dazugehörigen Kontext darlegen konnte. Des Weiteren sind auch die kurzzeitigen Festnahmen, welche die Beschwerdeführerin überdies nicht weiter substanziierte, ungeeignet, eine asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. SEM-Akte A36/23, F73-76, F81-83, F123, F128-129, F154-157, F161-162, F164). Zwar mag es durchaus zutreffen, und erscheint vorliegend auch grösstenteils glaubhaft, dass sie als Kurdin verschiedenen Benachteiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen war, jedoch führt nicht bereits die Tatsache, dass sie kurdischer Ethnie ist, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Ausserdem ist festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Daran vermag auch die Tatsache, dass sie zweimal um Schutz aus dem Ausland ersucht hatte (ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Antrag auf ein humanitäres Visum), nichts an der fehlenden Intensität der geltend gemachten Nachteile zu ändern. Da sie diese nach ihrer Gesuchseinreichung vom 24. November 2011 (vgl. SEM-Akte gelbes Dossier «Asylgesuch aus dem Ausland») und vom 30. Oktober 2017 bei der Schweizerischen Botschaft nicht weiterverfolgte - wobei ein Gesuch abgeschrieben und das andere abgewiesen beziehungsweise letztinstanzlich nicht eingetreten worden war - ist davon auszugehen, dass die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Nachteile kaum asylrechtlich relevant gewesen sein dürften.

6.1.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter ins Feld, als unverheiratete Frau sozialen Nachteilen ausgesetzt zu sein, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden und sie deshalb bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 ernsthaften Nachteilen respektive einem psychischen unerträglichen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem habe man sie in psychiatrische Anstalten eingewiesen. Aus ihren Ausführungen geht indes hervor, dass sie sich erfolgreich gegen die erlittenen Zwangseinweisungen in eine psychiatrische Einrichtung in den Jahren 2015 und 2016 gewehrt und zudem auch Unterstützung durch ihren älteren Bruder erhalten hatte (vgl. SEM-Akte A36/23, F74, F77-83). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, wonach Einweisungen in psychiatrische Institutionen legitime Massnahmen darstellen, welche gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch mit einer Beschwerde angefochten werden können (vgl. Verfügung des SEM vom 2. November 2021, Kap. II, Nr. 2 [S. 6]). Hinsichtlich der erwähnten Übergriffe durch ihren anderen Bruder ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht, auch wenn in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; bestätigt etwa in D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1 m.w.H.; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3.1 und 6.3.2). Diese Einschätzung vermag auch die Tatsache nicht umzustossen, dass die Beschwerdeführerin ein humanitäres Visum aus dem Ausland eingereicht hatte (vgl. E. 6.1.1 hiervor).

6.2 Nach den vorangehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenfazit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Ethnie keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen war.

6.3

6.3.1 Des Weiteren sind nachfolgend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Diese sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - eher als unterschwellig und nebensächlich zu bezeichnen. Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, ihre Reden für die Frauenrechte im Jahr 2000, die Medienpräsenz wegen eines Hungerstreiks im Jahr 2008, die Schreiben an den BIMER (Ba bakanlik leti im Merkezi [Kontaktzentrum des Premierministeriums]), Vorläufer des heutigem CIMER (Cumhurba kanli i leti im Merkezi [Kommunikationszentrum des Präsidenten]) sowie die Beleidigungen und Anschuldigungen, welche sie nach ihrer Kündigung erlitt, zu substanziieren, wie auch etwaige daraus resultierende, erlittene, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes auszuführen (vgl. SEM-Akte A36/23, F114-115, F123, F125, F154-157). Auch die von ihr lediglich äusserst vage geschilderten Tätigkeiten als (...) für die DBP (vgl. SEM-Akte A36/23, F159-164, F166-167) sowie die Konsequenzen wegen ihrer auf Facebook geteilten Beiträge vor ihrer Ausreise (Erscheinen auf dem Polizeiposten und Sperrung ihres Facebook-Profils) erreichen weder die erforderliche Intensitätsschwelle noch sind sie kausal für ihre Ausreise gewesen oder erweisen sich als geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung daraus abzuleiten (vgl. SEM-Akte A36/23, F123-128).

6.3.2 In der Beschwerde wurde schliesslich gerügt, dass im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei zahlreiche Beiträge auf Facebook verfasst sowie geteilt habe und deswegen bereits behördlich verfolgt worden sei. Auch sei unerwähnt geblieben, dass sie sich nach ihrer Ausreise nicht mehr aktiv auf Facebook betätigt habe. Entsprechend sei es falsch zu behaupten, dass sie erst nach ihrer Ausreise strafrechtlich wegen der Beiträge auf Facebook belangt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung erwähnte, bereits seit ihrer Kündigung 2008 Beiträge auf Facebook verfasst zu haben und sie nach ihrer Ausreise keine Beiträge mehr auf ihrem Profil veröffentlicht habe. Hingegen machte sie nicht geltend, dass sie wegen der vor ihrer Ausreise geteilten Beiträgen strafrechtlich verfolgt worden wäre oder andere Nachteile erlitten hätte, als das Erscheinen müssen auf dem Polizeiposten und die Sperrung ihres damaligen Kontos (vgl. SEM-Akte A36/23, F123-124, F127, F142-145, F149). Sodann ist den Akten (vgl. Anklageschrift vom 8. Februar 2021 [BM 10]) zu entnehmen, dass die Anklage respektive die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin auf einem am 12. September 2018 in D._______ begangenem Delikt respektive auf einem zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Beitrag basiert und demnach dieses erst nach ihrer Ausreise entstanden ist. Weitere Delikte, welche sich auf die Zeitspanne vor ihrer Ausreise aus der Türkei beziehen (gemäss Ausreisestempel in ihrem Reisepass vom 13. Juli 2018), sind den Akten nicht zu entnehmen. Mit Eingabe vom 17. November 2021 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, im Zeitpunkt der Straftat in Serbien gewesen zu sein. Weitere Untersuchungen, welche allfällige Veröffentlichungen vor dem Zeitpunkt ihrer Ausreise betreffen könnten, lassen sich aus den Akten nicht entnehmen. Auch wurden keine weiteren Gerichtsunterlagen des Strafverfahrens in der Türkei eingereicht, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen würden. Ferner lässt sich aus den in der Anklageschrift erwähnten separaten Akten mit der Untersuchungsnummer (...) oder aus den weiteren Anklagepunkten nicht entnehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland strafrechtlich verfolgt worden wäre. Sodann ist auch das angeblich von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht beachtete Dokument vom (...) 2021 nicht geeignet, eine Verfolgung vor ihrer Ausreise im Juli 2018 zu belegen, zumal daraus lediglich hervorgeht, dass der gegen sie ausgestellte Haftbefehl nicht vollstreckt werden konnte und der Fall bearbeitet werde, wenn die gesuchte Person verhaftet werden könne (vgl. Urteil des 3. Oberen Strafgerichts vom (...)
2021 [BM 14]). Ferner vermögen auch die eingereichten Verläufe der auf Facebook geteilten Beiträge nicht zu belegen, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland politische Beiträge veröffentlicht hat, welche zu einer Strafuntersuchung oder einer asylrelevanten Verfolgung geführt hätten. Die eingereichte Kopie des Beitrags vom (...) 2018, auf welchem sie neben ihrem Profilbild den Spruch «(...)» teilte, wird auch in der Anklageschrift vom (...) 2018 erwähnt, wobei gemäss Anklageschrift diese Seite lediglich als Identifikation der Beschwerdeführerin benutzt wurde. Auch der zweite Beitrag vom 25. Mai 2018 enthält keine politischen Äusserungen («(...)»), aus denen eine politische Positionierung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte.

6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermochte, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland wegen politischen Beiträgen auf sozialen Medien behördlich gesucht worden war. Auch gelang es ihr nicht überzeugend darzulegen, vor ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein. Die Vorinstanz hat ihr demensprechend zu Recht die Asylgewährung verweigert, die Beschwerdeführerin hingegen wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufgenommen, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass die ihr vorgeworfene Straftat, aufgrund welcher ein Strafverfahren in ihrer Heimat hängig ist, erst nach ihrer Ausreise erfolgte.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.

AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. November 2021 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
aVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
bunrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c...
2Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bisDie Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
ain Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
bin den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
abei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
bin den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. November 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3'145.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 11.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 92.50 geltend. Die Höhe der Auslagen ist nicht zu beanstanden. Der ausgewiesene Aufwand erscheint jedoch zu hoch und ist auf sieben Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1Die Kosten der Vertretung umfassen:
adas Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
bdie Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
cdie Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
adie Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
bder Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Betrag insgesamt auf Fr. 1'750.- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'750.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

Versand:

D-4974/2021 - 2022-12-19 - Asyl - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2021 (2024)

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